Sparkassen befolgen geltendes Recht

Berlin, 16. Juni 2020   In einer Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Zwickau macht die Verbraucherzentrale Sachsen Ansprüche gegen die Sparkasse Zwickau aus Prämiensparverträgen geltend. Dabei werden wiederum – wie in den anderen Musterfeststellungsverfahren – unrealistische Maximalforderungen gestellt, die in der Rechtsprechung keine Grundlage finden. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte bereits am 22. April die Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig weitgehend abgewiesen. Dennoch wird Verbrauchern weiterhin weisgemacht, sie hätten zu wenig Zinsen bekommen. Das ist falsch und eine Irreführung der Verbraucher.

Endgültige Klarheit wird wohl erst der Bundesgerichtshof schaffen müssen, denn die Verbraucherzentrale hat gegen das Urteil des OLG Dresden Revision eingelegt. Wir sind weiterhin davon überzeugt, dass unsere Sparkassen die Vorgaben der Rechtsprechung eingehalten haben.

Grundsätzlich gilt: Unsere Sparkassen pflegen stabile und langfristige Kundenbeziehungen. Sie wenden deshalb auch entsprechend der Rechtsprechung eine transparente und nachhaltige Berechnungsgrundlage für die Zinsanpassung der Prämiensparverträge an, die sowohl in Zeiten steigender als auch fallender Zinsen zu einem fairen Interessenausgleich für beide Seiten führt. Diese Berechnungsgrundlage ist im Übrigen auch von der Verbraucherzentrale bis vor einigen Jahren angewandt worden. Wir sind zuversichtlich, dass die Rechtsprechung diese Position bestätigen wird.