Stellungnahme zum Bundesgerichtshof-Urteil über die Zulässigkeit von Verwahrentgelten

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 04.02.2025 entschieden, dass Banken und Sparkassen
grundsätzlich berechtigt waren, auf hohe Girokonto-Einlagen ein Verwahrentgelt zu erheben. Unzulässig ist das dagegen bei Spar- und Tagesgeldkonten von Privatpersonen.

Der Ostdeutsche Sparkassenverband (OSV) teilt mit, dass seine 43 Mitgliedssparkassen zu keinem Zeitpunkt Verwahrentgelte auf
Sparkonten erhoben haben. In seltenen Fällen wurde zeitweilig Verwahrentgelt auf Tagesgeldkonten von Privatpersonen erhoben.

Eine weitergehende inhaltliche Bewertung der Urteile durch die betreffenden Sparkassen wird erst nach der Auswertung der
detaillierten Entscheidungsgründe des BGH möglich sein, die voraussichtlich in einigen Wochen verfügbar sind. Die teilweise in
der Öffentlichkeit behaupteten hohen Rückzahlungsansprüche treffen aufgrund der seltenen Fälle der Berechnung von Verwahrentgelt auf Tagesgeldkonten von Privatpersonen durch OSV-Mitgliedssparkassen nicht zu.