Prämiensparverträge – OLG Dresden positioniert sich zur Berechnung der Verzinsung

Berlin, 9. März 2022   Das Oberlandesgericht Dresden hat heute in drei Verfahren den maßgeblichen Zinssatz für die Verzinsung von Prämiensparverträgen verhandelt. Gegenstand der Verfahren ist die Frage, welcher Zinssatz auf Prämiensparverträge anzuwenden ist. Die Entscheidung des OLG hierzu ist erforderlich, da der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass auf die beklagten Prämiensparverträge, die variabel verzinst werden, ein Vergleichszinssatz anzuwenden ist und dieser vom OLG Dresden festzulegen ist.

Das Oberlandesgericht Dresden hat heute einen Sachverständigen zu der Frage angehört, welcher Vergleichszinssatz geeignet sein könnte. In der Anhörung wurde deutlich, dass sowohl der Sachverständige, als auch das Gericht einen festen Zinssatz für sachgerecht halten. Die Anwendung eines solchen Zinssatzes würde bedeuten, dass die Kläger deutlich niedrigere Nachzahlungen erhalten würden, als das von diesen bzw. dritter Seite bisher gefordert und erwartet wurde.

Der Ostdeutsche Sparkassenverband begrüßt, dass sich nach langer rechtlicher Auseinandersetzung nun eine sachgerechte Lösung abzeichnet. Eine solche Entscheidung dürfte auch eine gute Grundlage für einvernehmliche Gespräche von Sparkassen mit ihren Kundinnen und Kunden sein. Die Einzelfall-Urteile sind für Mitte April zu erwarten.