Änderung des Sparkassengesetzes in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen

Weskamp: „Sparkassen sind weiterhin dem Gemeinwohl verpflichtete Institute, sie geben ihren Geschäftsgebieten mehr als nur Finanzdienstleistungen“

Schwerin/Berlin, 12. Juni 2024     Das heute vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern verabschiedete Fünfte Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes ist für die Sparkassen des Landes ein fairer Kompromiss. „Es stellt einen guten Rahmen für die zukünftige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern dar. Die im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahmen des Ostdeutschen Sparkassenverbandes und der Sparkassen haben Berücksichtigung gefunden. Wir bedanken uns bei allen Beteiligten, die das neue Gesetz auf den Weg gebracht haben, für die konstruktive Zusammenarbeit“, sagte der Geschäftsführende Präsident des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, Ludger Weskamp, nach der Beschlussfassung.

Für die Veröffentlichung im Vergütungstransparenzbericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird der Sparkassenvorstand zukünftig die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Sparkassenaufsichtsbehörde zur Verfügung stellen.

Die Sollvorschrift zum Frauenanteil im Verwaltungsrat und Vorstand ist begrüßenswert. Sie ermöglicht aber auch auf Besonderheiten vor Ort einzugehen.

Zukünftige Ausschüttungen an die Träger sollen stärker die heutigen Eigenkapitalanforderungen berücksichtigen. Sparkassen werden durch die europäischen und nationalen Vorgaben zur Eigenkapitalbildung weiter angehalten, stärkere Rücklagen zu bilden. Höhere Rücklagen ermöglichen den Sparkassen vor Ort mehr Kredite auszureichen. „Sparkassen bleiben weiterhin dem Gemeinwohl verpflichtete Institute, sie geben ihren Geschäftsgebieten mehr als nur Finanzdienstleistungen und unterstützen die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern“, so Weskamp.

Im Regionalprinzip wird zukünftig die Zustimmung der örtlich zuständigen Sparkasse als neuer, zusätzlicher Anknüpfungspunkt für eine ausnahmsweise Kreditgewährung außerhalb des Geschäftsgebiets in das Gesetz aufgenommen. „Wir gehen davon aus, dass mit dieser Regelung eine vorsichtige Öffnung des Regionalprinzips erreicht wird, ohne dass damit die Versorgung des eigenen Geschäftsgebiets gefährdet oder ein Wettbewerb unter Sparkassen ausgelöst wird. Gleichzeitig wird unseren Sparkassen damit etwas mehr Flexibilität gegeben, den Kundenwünschen zu entsprechen“, so Weskamp weiter.